Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben

§ 5 - Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung (BERV)

§ 5 Datensicherheit



Die Registerbehörde hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Unversehrtheit der im Register gespeicherten Angaben sowie der von der Registerbehörde übermittelten Angaben gewährleisten.

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