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§ 5 - Steinkohlefinanzierungsgesetz (SteinkohleFG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3086 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 306 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.12.2007; FNA: 750-20 Bergbau
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§ 5 Anpassungsgeld



(1) Zur sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus kann aus Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Steinkohlenbergbau, die unter Tage beschäftigt und mindestens 50 Jahre alt oder über Tage beschäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind und aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2022 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien. Die aus dem Bundeshaushalt für das Anpassungsgeld zur Verfügung gestellten Mittel dürfen zwei Drittel der Anpassungsgeldleistungen nicht überschreiten.

(2) Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Zuschusses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen.



 
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Frühere Fassungen von § 5 Steinkohlefinanzierungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 306 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Steinkohlefinanzierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SteinkohleFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteinkohleFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 111 SGB III Transferkurzarbeitergeld (vom 29.05.2020)
...  (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 ArbMINAG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.07.2009)
... „(4a) Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld gemäß § 5 des Gesetzes zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012
... Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 306 10. ZustAnpV Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes
...  In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 2 Satz 5 und § 5 Absatz 1 Satz 2 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3086), das ...