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Änderung § 4 Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 306 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Verpflichtungen der Bergbauunternehmen nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus


(1) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen, die nicht von der RAG-Stiftung getragen werden, werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zu 1.658.400.000 Euro zur Verfügung gestellt. Diese Mittel können frühestens für das Jahr gewährt werden, das auf die Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus folgt.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden Mittel an Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zahlt sie den Bergbauunternehmen ab dem Jahr, für das die Mittel gewährt wurden, aus. Die Mittel können in bis zu elf Jahresraten ausgezahlt werden. Werden die gewährten Mittel in Raten ausgezahlt, sind sie ab dem Jahr, für das sie gewährt wurden, zu verzinsen. Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Mittel durch Nachweis der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Aufwendungen zu belegen. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden Mittel an Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zahlt sie den Bergbauunternehmen ab dem Jahr, für das die Mittel gewährt wurden, aus. Die Mittel können in bis zu elf Jahresraten ausgezahlt werden. Werden die gewährten Mittel in Raten ausgezahlt, sind sie ab dem Jahr, für das sie gewährt wurden, zu verzinsen. Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Mittel durch Nachweis der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Aufwendungen zu belegen. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.

(3) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen, die von der RAG-Stiftung getragen werden, können aus Mitteln des Bundeshaushalts Beträge in Höhe von einem Drittel dieser Verpflichtungen geleistet werden, wenn das Vermögen der RAG-Stiftung zur Erfüllung der Verpflichtungen nicht ausreicht.