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Artikel 3a - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3a Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 WpÜG § 30

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltet werden, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6:

1.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben oder stellt durch geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden ist, gleichwertig sind, erfolgt,

2.
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt die Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus,

3.
der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen dieses Wertpapierdienstleistungsunternehmens und die für dessen Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und

4.
der Bieter erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt sind."

2.
In Satz 2 werden das Wort „direkter" durch das Wort „unmittelbarer" und das Wort „indirekter" durch das Wort „mittelbarer" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3a Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikobegrenzungsgesetz
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 RisikoBegrG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. ...