Artikel 6 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 FinDAG § 15, § 16

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

b)
Der Nummer 6 wird das Wort „oder" angefügt.

c)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

„7. durch

 
a)
die Bestellung eines Abwicklers nach § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes,

b)
eine Bekanntmachung nach § 7a Abs. 4 des Investmentgesetzes oder § 17b des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

c)
eine Prüfung, die auf Grund des § 19g des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 1 oder § 44b Abs. 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommen wird, ".

d)
In dem Satzteil nach der neuen Nummer 7 wird nach der Angabe „Nummern 1, 2" die Angabe „und 4" durch die Angabe „, 4 und 7" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute," das Wort „Kapitalanlagegesellschaften," eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Verordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745)" durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz
G. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 493
Artikel 1 FinDAStrModG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. ...


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