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Artikel 18 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 5. VermBG § 4

§ 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 15 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder einer Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

2.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder bei der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

3.
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kreditinstituts" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" und nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 18 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 7 EigRentG Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. ...