§
4 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel
9 Abs. 15 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder einer Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- 2.
- In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder bei der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 5 werden nach dem Wort Kreditinstituts" die Wörter oder der Kapitalanlagegesellschaft" und nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509