In §
1 Abs. 1 Satz 4 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom
26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel
21a des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden nach den Wörtern des Gebäudereinigerhandwerks" die Wörter und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert" eingefügt.