Zweites Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (2. AEntGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3140 (Nr. 68); Geltung ab 28.12.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 28. Dezember 2007 AEntG § 1

In § 1 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 21a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „des Gebäudereinigerhandwerks" die Wörter „und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte befördert" eingefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2007.



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