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§ 1 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Umfang und Zweck



(1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.

(2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst:

1.
die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,

2.
die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und

3.
die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse.

Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden.



 

Zitierungen von § 1 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BodSchätzG Begriffsbestimmungen
... Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Sinne des § 1 gehören die folgenden Nutzungsarten: 1. Ackerland, 2. Grünland. ...