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§ 3 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Schätzungsrahmen



Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist

1.
für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1) und

2.
für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (Anlage 2).

Die Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen.

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Zitierungen von § 3 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BodSchätzG Musterstücke
... der Musterstücke ist auf der Grundlage der Schätzungsrahmen (§ 3 ) einzustufen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur ...