§ 7 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 7 Vergleichsstücke


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.

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Zitierungen von § 7 BodSchätzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BodSchätzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BodSchätzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BodSchätzG Schätzungsausschüsse
... (3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schätzung der Vergleichsstücke (§ 7 ) mit, die verantwortlich von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung der ...


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