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Artikel 9 - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 UStDV § 23

§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 23 Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege

Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:

1.
Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V.;

2.
Deutscher Caritasverband e.V.;

3.
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V.;

4.
Deutsches Rotes Kreuz e.V.;

5.
Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;

6.
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.;

7.
Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.;

8.
Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;

9.
Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;

10.
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.;

11.
Sozialverband VdK Deutschland e.V.".

 
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Zitierungen von Artikel 9 JStG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 JStG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 8 JStG 2009 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:  ...