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Artikel 16 - Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)

Artikel 16 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2007 ZerlG § 2, § 7, § 12, § 8

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert:

01.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38 Abs. 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1 um einen Auszahlungsbetrag gemindert und um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag erhöht. Maßgeblich ist die verbleibende Körperschaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag nach § 37 Abs. 5 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes zu erstatten ist und der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10 des Körperschaftsteuergesetzes zu entrichten ist. Ein Betrag nach § 37 Abs. 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes erhöht und ein Betrag nach § 38 Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes vermindert die verbleibende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1; Satz 5 gilt insoweit entsprechend."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 bis 6 für die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse wegen Ausscheidens aus der Körperschaftsteuerpflicht Absatz 1 nicht mehr anzuwenden, gelten für noch ausstehende Auszahlungsbeträge und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge Absatz 1 sowie § 3 Abs. 5, § 5 und § 6 entsprechend. Maßgeblich ist der Zerlegungsmaßstab, der der Zerlegung für den letzten unter die Körperschaftsteuerpflicht fallenden Veranlagungszeitraum zu Grunde liegt. Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Beträge im Sinne des Satzes 1 unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Zahlung und setzt die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder fest."

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „gespeichert sind" und dem sich anschließenden Komma die Angabe „mit Stand 28. Februar des dritten Folgejahres, das dem Feststellungszeitraum folgt," eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Prozentsätze gelten für die Zerlegung der Lohnsteuer im dritten Kalenderjahr, das dem Feststellungszeitraum folgt."

d)
In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter „der Kalenderjahre, für die" durch die Wörter „des Kalenderjahres, für das" ersetzt.

2.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für das Kalenderjahr 2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007 durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für Kalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden Fassung."

3.
In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 6 Nr. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Vomhundertsätze" durch das Wort „Prozentsätze" und in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 jeweils das Wort „Vomhundertsätzen" durch das Wort „Prozentsätzen" ersetzt.

4.
In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „vom Hundert" durch das Wort „Prozent" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 16 JStG 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 JStG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 15 JStG 2009 Änderung des Zerlegungsgesetzes
... Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert: 1. ...