Das
Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Ehegatten" die Wörter oder Lebenspartner" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz."
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Die Unterhaltsleistung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 279 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, und in Höhe von 322 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter die Hälfte des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindesgeldes" durch die Wörter das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld" ersetzt.
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1108