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Artikel 1 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGBIIIuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB III § 349, § 341, § 366a (neu), § 434r (neu), mWv. 1. Januar 2007 § 345a, § 347

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Fünften Abschnitt des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds

§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage

§ 366a Versorgungsfonds".

b)
Nach der Angabe zu § 434q wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze".

2.
In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „4,2" durch die Angabe „3,3" ersetzt.

3.
§ 345a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 347 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträgern" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 9 wird aufgehoben.

4a.
In § 349 Abs. 2 werden die Wörter „für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," gestrichen.

5.
Die Überschrift zum Fünften Abschnitt des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Rücklage und Versorgungsfonds".

6.
Nach § 366 wird folgender § 366a eingefügt:

„§ 366a Versorgungsfonds

(1) Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für

1.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,

2.
Beamtinnen und Beamte und

3.
Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird,

wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter dem Namen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" errichtet. Dies gilt nicht für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

(2) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" wird gebildet aus

1.
einer einmaligen Zuweisung der Bundesagentur,

2.
der Entnahme der von der Bundesagentur in die Versorgungsrücklage des Bundes und in den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz eingezahlten Mittel einschließlich der Zinsen,

3.
aus regelmäßigen Zuweisungen der Bundesagentur,

4.
den sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und

5.
den Erträgen des Versorgungsfonds.

(3) Die einmalige Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 dient der Finanzierung der Versorgungsansprüche aller Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Bundesagentur zum Zeitpunkt der Errichtung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit und beträgt 2,5 Milliarden Euro. Sie wird aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 dem Versorgungsfonds zum Zeitpunkt seiner Errichtung zugeführt.

(4) Die regelmäßigen Zuweisungen nach Absatz 2 Nr. 3 dienen dazu, die Versorgungsanwartschaften des in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Personenkreises der Bundesagentur abzudecken. Die Höhe der monatlich für jede Person abzuführenden Zuweisung bestimmt sich nach Prozentsätzen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen und ist regelmäßig zu überprüfen. Die Höhe und das Verfahren der Zuweisungen sowie das Verfahren der Überprüfung legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung der Liquidität des Sondervermögens durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. Unter Berücksichtigung der Abflüsse ist die Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit sicherzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Befugnis nach Satz 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der Bundesagentur übertragen. Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige Zuweisungen auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.

(5) Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesagentur. Die Bundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. Sie hat einen jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Genehmigung durch die Bundesregierung bedarf. Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung aufzustellen, in der der Bestand des Versorgungsfonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen sind. Die Jahresrechnung ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Ende des zweiten Monats eines Haushaltsjahres vorzulegen.

(6) Die Verwaltung der Mittel des Versorgungsfonds der Bundesagentur wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Mittel des Versorgungsfonds sind einschließlich der Erträge entsprechend der für den Versorgungsfonds des Bundes nach dem Versorgungsrücklagegesetz geltenden Grundsätze und Richtlinien auf der Grundlage einer von der Bundesagentur jährlich aufzustellenden langfristigen Planung der Nettozuweisungen und Abflüsse zu verwalten und anzulegen. Über die Terminierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 schließen die Bundesagentur und die Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung.

(7) Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden alle Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus diesem geleistet."

7.
Nach § 434q wird folgender § 434r eingefügt:

„§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

(1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für Arbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 36 Monaten und nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate verlängert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.

(2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 geschaffen. Jeder der Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliederungsgutschein, entweder verbunden mit einem konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag, sich um dessen Einlösung zu bemühen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. SGBIIIuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. SGBIIIuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 6. SGBIIIuaÄndG Inkrafttreten
... Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. (2) Artikel 1 Nr. 3 und 4 sowie Artikel 3 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (VFBAZV)
V. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
Eingangsformel VFBAZV
... –(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in ...

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit
V. v. 15.01.2008 BGBl. I S. 34
Eingangsformel § 366aSGBIIIErmV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, verordnet ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935
Eingangsformel 3. VFBAZVÄndV
... Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42
Eingangsformel 1. VFBAZVÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
Eingangsformel 4. VFBAZVÄndV
... Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245 ) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2006
Eingangsformel 2. VFBAZVÄndV
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 4 22. BAföGÄndG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ist, wird wie folgt ...