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§ 2 - Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE k.a.Abk.)

A. v. 04.03.1941 RAnz. Nr. 57 und Nr. 120; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3 Preise in der Energiewirtschaft

§ 2



(1) Vom 1. April 1941 ab werden Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen an Gemeinden auf folgende Höchstsätze herabgesetzt:

a)
1,5 vom Hundert der Roheinnahmen ausschließlich der Umsatzsteuer und der nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) weitergegebenen Belastung aus der Ausgleichsabgabe (Entgelte) aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.

Bei der Berechnung der Konzessionsabgaben bleiben Entgelte aus Lieferungen, deren Durchschnittspreis 2,5 Pf/kWh oder 3 Pf/cbm Gas nicht überschreitet, außer Betracht.

b)
10 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern,

15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,

18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,

20 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern

aus Versorgungsleistungen, die an letzte Verbraucher zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Höchstsätze ermäßigen sich vom Beginn des Rechnungs-(Geschäfts-)Jahres an, das auf die Beendigung des Krieges folgt, auf

 
12 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 25.001 bis 100.000 Einwohnern,

15 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit 100.001 bis 500.000 Einwohnern,

18 vom Hundert der Entgelte bei Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern.

Die Konzessionsabgaben werden in den folgenden Jahren weiter herabgesetzt und in angemessener Frist ganz beseitigt.

(3) Allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise im Sinne dieser Bestimmungen sind die nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) öffentlich bekanntzugebenden Bedingungen und Tarifpreise, insbesondere die auf Grund der Tarifordnung für elektrische Energie vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 915) und der Tarifordnung für Gas vom 15. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 925) eingeführten Tarifpreise, beim Wasser die den allgemeinen Bedingungen und den allgemeinen Tarifpreisen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen entsprechenden Preise und Bedingungen.

(4) Bei Bestimmung der Einwohnerzahl ist von der einzelnen versorgten Gemeinde oder dem einzelnen gesondert versorgten Gemeindeteil und dem Ergebnis der Volkszählung vom 17. Mai 1939 auszugehen.



 

Zitierungen von § 2 Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KAE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KAE
... des Krieges folgenden Rechnungs-(Geschäfts-)Jahres weitererheben, soweit sie die in § 2 Abs. 1 bestimmten Sätze für Gemeinden mit 25.000 und weniger Einwohnern nicht ...
§ 5 KAE
... Konzessionsabgaben, deren Forterhebung nach den §§ 2 oder 3 zulässig ist, dürfen nur insoweit an die Gemeinde oder den Landkreis ...
§ 9 KAE
... Die Erhebung von Konzessionsabgaben nach Maßgabe der §§ 2 und 3 dieser Anordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Preisbehörde noch ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)
A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
§ 2 A/KAE
... 1,5 vom Hundert der Roheinnahmen aus Großabnehmerlieferungen nicht überschreiten ( § 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE ). Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen als ...
§ 5 A/KAE
... die nicht zu den allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen abgegeben werden ( § 2 Abs. 3 KAE ), sind anzusehen a) alle Lieferungen, die ausdrücklich als Lieferungen nach ... der Durchschnittspreis je Kubikmeter, der nicht mit einer Konzessionsabgabe belastet werden darf ( § 2 Abs. 1 Buchstabe a KAE ), auf Antrag eines Vertragsteils durch den Reichskommissar für die Preisbildung festgesetzt, ...