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§ 7 - Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE k.a.Abk.)

A. v. 04.03.1941 RAnz. Nr. 57 und Nr. 120; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 721-3 Preise in der Energiewirtschaft

§ 7



(1) Ist zweifelhaft, inwieweit Leistungen eines Versorgungsunternehmens an eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder Zweckverband als Konzessionsabgabe, als Pachtzins für gepachtete Anlagen oder als Zinsen und Tilgung auf ein Restkaufgeld für überlassene Anlagen anzusehen sind, so haben die Beteiligten dies alsbald durch eine Vereinbarung klarzustellen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Reichskommissars für die Preisbildung, der auch endgültig über die Aufteilung entscheidet, wenn die Beteiligten in einer von ihm bestimmten Frist zu keiner Einigung kommen.

(2) (gegenstandslos)



 

Zitierungen von § 7 Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KAE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabenanordnung (A/KAE)
A. v. 27.02.1943 RAnz. Nr. 75; zuletzt geändert durch § 9 V. v. 09.01.1992 BGBl. I S. 12 (= "für Strom und Gas außer Kraft")
§ 18 A/KAE
... gemäß § 8 dieser Anordnung oder eine Auseinanderrechnung nach § 7 KAE mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, können die Vertragsparteien die Hinausschiebung der ...