Artikel 2 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Artikel 2 Änderung des Altenpflegegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 AltPflG § 17

§ 17 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangsgeld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Vorschriften bestehen."

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Zitierungen von Artikel 2 22. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 22. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 16 PfWG Änderung des Altenpflegegesetzes
... der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert: 1. ...


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