Erste Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (1. LMRStVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 22 (Nr. 2); Geltung ab 22.01.2008
|
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Januar 2008 LMRStV § 1, § 3, § 4 (neu), § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, Anlage

Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2136) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1 und 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,

2.
entgegen Anhang V Nr. 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,

3.
entgegen Anhang V Nr. 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder

4.
als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nr. 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Anhang XI Teil A Nr. 7" durch die Angabe „Anhang V Nr. 8.1" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Anhang XI Teil A Nr. 14 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b" durch die Wörter „Anhang V Nr. 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Abschnitt VIII Kapitel III

 
a)
Teil D Nr. 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht richtig einfriert oder

b)
Teil E Nr. 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff den dort genannten Anforderungen genügt,".

bb)
In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rohmilch" die Angabe „, Kolostrum" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Anhang I Abschnitt IV Kapitel III" durch die Angabe „Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „umhüllt" wird das Wort „und" gestrichen und ein Komma eingefügt.

bbb)
Nach dem Wort „verpackt" wird das Wort „oder" gestrichen und ein Komma eingefügt.

bb)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c wird die Angabe „Kapitel I Teil II B Nr. 2 Satz 2" durch die Angabe „Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.

bbb)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d) Kapitel I Teil II B Nr. 2 Buchstabe b Kolostrum nicht getrennt lagert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert,".

ccc)
Der bisherige Buchstabe d wird der Buchstabe e und nach der Angabe „Kapitel II Teil I Nr. 1" wird die Angabe „Buchstabe a" eingefügt.

ddd)
Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f) Kapitel II Teil I Nr. 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort genannte Temperatur gekühlt wird oder eingefroren bleibt und auf dieser Temperatur gehalten wird,".

eee)
Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben g und h.

cc)
In Nummer 9 Buchstabe d wird das Wort „Eiresten" durch das Wort „Eiweißresten" ersetzt.

3.
Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt."

4.
Die bisherigen §§ 4 bis 8 werden die §§ 5 bis 9.

5.
Die Anlage zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 8" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1041/2006 der Kommission vom 7. Juli 2006 (ABl. EU Nr. L 187 S. 10)" durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1428/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 317 S. 61)" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83)" durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 8)" ersetzt.

d)
In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83)" durch die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)" ersetzt.

e)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 338 S. 1)," die Wörter „geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1441/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 322 S. 12 )," angefügt.

f)
In Nummer 6 werden folgende Wörter angefügt: „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 12),".

g)
In Nummer 7 werden nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 338 S. 60)" die Wörter „, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 19)." angefügt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Januar 2008.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed