(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung umfasst:
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
- 3.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach der
Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem
Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§
2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papier- und Kunststoffverarbeitung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach §
4 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei die Handlungsbereiche integrierenden schriftlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer anschließenden mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs nach §
5 zu prüfen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960