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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin am 01.08.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2010 durch Artikel 8 der 3. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VeranstFachWPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf 'Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau' oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder

3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. die Ablegung des Prüfungsteils 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Fällen.

(Text neue Fassung)

2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und Absatz 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Ausbildereignung


vorherige Änderung

(1) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann ausgehend vom Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung abgelegt werden, sofern dieser Handlungsbereich bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Fachgespräch. Die Konzeption für die praktische Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in dem Fachgespräch zu begründen. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.



(1) 1 Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann ausgehend vom Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' eine zusätzliche Prüfung abgelegt werden, sofern dieser Handlungsbereich bestanden worden ist. 2 Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Fachgespräch zu begründen. 4 Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. 5 Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich 'Führung und Zusammenarbeit' bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 3)


(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 114)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 2 (zu § 7 Abs. 3)


(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 115-116)