Aufgrund des Artikels I der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
- a)
- der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeszentralamtes für Steuern,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeswertpapierverwaltung,
- b)
- der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
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- den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung,
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- der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik und
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- den Vorsteherinnen und Vorstehern der Hauptzollämter
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundesfinanzverwaltung vom 3. Juli 1997 (BGBl. I S. 1820) außer Kraft.