Abschnitt I Buchstabe b der
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung vom 7. November 2005 (BGBl. I S. 3196) wird wie folgt gefasst:
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- b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
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- den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,
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- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung,
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- der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik und
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- den Vorsteherinnen und Vorstehern der Hauptzollämter jeweils für ihren Geschäftsbereich."
Diese Anordnung wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam.