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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGÄndGÜRG k.a.Abk.)

Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 (Nr. 6); aufgehoben durch § 7 Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Geltung ab 01.03.2008 bis 01.06.2009; FNA: 13-7-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 1 Wahltermin für Personalratswahlen



Die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2008 für die Bundespolizei werden verschoben. Sie sind einheitlich an einem Termin, spätestens bis zum 31. Mai 2009 durchzuführen.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPolGÄndGÜRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolGÄndGÜRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BPolGÄndGÜRG Bundespolizeidirektionen und Bundespolizeiakademie
... (2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personalräte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1 , längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejenigen ...
§ 3 BPolGÄndGÜRG Bundespolizeipräsidium
... wahrgenommen. Der Bundespolizeihauptpersonalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1 , längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.  ...
§ 4 BPolGÄndGÜRG Jugend- und Auszubildendenvertretungen
... §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit der Maßgabe ...