Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben

§ 5 - Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGÄndGÜRG k.a.Abk.)

Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 (Nr. 6); aufgehoben durch § 7 Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Geltung ab 01.03.2008 bis 01.06.2009; FNA: 13-7-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 5 Schwerbehindertenvertretung



Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nehmen bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtlichen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministerium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektionen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundespolizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt.



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