Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nehmen bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr. §
2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtlichen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministerium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektionen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundespolizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt.