Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben

§ 6 - Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGÄndGÜRG k.a.Abk.)

Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 (Nr. 6); aufgehoben durch § 7 Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Geltung ab 01.03.2008 bis 01.06.2009; FNA: 13-7-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 6 Gleichstellungsbeauftragte



Die Gleichstellungsbeauftragten sind spätestens 15 Monate nach Errichtung der neuen Bundespolizeibehörden zu bestellen. Bis dahin werden bei neuen Behörden und Dienststellen die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von den bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der vormals in deren Zuständigkeitsbereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen wahrgenommen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nehmen bis zur Neubestellung die Gleichstellungsbeauftragte der bisherigen Bundespolizeidirektion und des Bundesministeriums des Innern gemeinsam wahr. Die Zuständigkeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakademie erstreckt sich bis zur Neuwahl übergangsweise auch auf die Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren sowie auf die Sportschule Bad Endorf und auf das Leistungssportprojekt Cottbus.



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