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Artikel 1b - Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1b Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Besoldungsgruppe B 2 wird

a)
der Fußnotenhinweis „5)" gestrichen,

b)
die Fußnote „5)" aufgehoben.

2.
In der Besoldungsgruppe B 3 werden

a)
die Amtsbezeichnungen „Direktor der Bundespolizeiakademie" und „Direktor der Bundespolizeidirektion" gestrichen,

b)
nach der Amtsbezeichnung „Direktor in der Bundespolizei" der Zusatz „- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -" eingefügt,

c)
nach der Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" die Amtsbezeichnung „Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis „25)" eingefügt und

d)
nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 angefügt:

„25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5."

3.
In der Besoldungsgruppe B 4 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundespolizeiakademie",

b)
nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" die Amtsbezeichnung „Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis „9)" eingefügt und

c)
nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:

„9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5."

4.
In der Besoldungsgruppe B 5 werden

a)
nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" die Amtsbezeichnung „Präsident einer Bundespolizeidirektion" und die Fußnotenhinweise „8)" und „9)" eingefügt und

b)
nach der Fußnote 7 folgende Fußnoten 8 und 9 angefügt:

„8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.

9)
Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war."

5.
In der Besoldungsgruppe B 6 werden

a)
die Amtsbezeichnung „Präsident eines Bundespolizeipräsidiums" gestrichen und

b)
nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Bundeskriminalamt" die Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium" eingefügt.

6.
In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Inspekteur der Bundespolizei" gestrichen.

7.
In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung „Präsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundespolizeipräsidiums" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1b Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1b BPolGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Bekanntmachung NBBesG
... 2007 (BGBl. I S. 2930), 24. den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1b des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), 25. den am 13. März 2008 in ...

Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282
Artikel 1 BAAOÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt ...