Anlage I (
Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Besoldungsgruppe B 2 wird
- a)
- der Fußnotenhinweis 5)" gestrichen,
- b)
- die Fußnote 5)" aufgehoben.
- 2.
- In der Besoldungsgruppe B 3 werden
- a)
- die Amtsbezeichnungen Direktor der Bundespolizeiakademie" und Direktor der Bundespolizeidirektion" gestrichen,
- b)
- nach der Amtsbezeichnung Direktor in der Bundespolizei" der Zusatz - als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -" eingefügt,
- c)
- nach der Amtsbezeichnung Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" die Amtsbezeichnung Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis 25)" eingefügt und
- d)
- nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 angefügt:
25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5."
- 3.
- In der Besoldungsgruppe B 4 werden
- a)
- nach der Amtsbezeichnung Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" die Amtsbezeichnung Präsident der Bundespolizeiakademie",
- b)
- nach der Amtsbezeichnung Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" die Amtsbezeichnung Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis 9)" eingefügt und
- c)
- nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5."
- 4.
- In der Besoldungsgruppe B 5 werden
- a)
- nach der Amtsbezeichnung Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" die Amtsbezeichnung Präsident einer Bundespolizeidirektion" und die Fußnotenhinweise 8)" und 9)" eingefügt und
- b)
- nach der Fußnote 7 folgende Fußnoten 8 und 9 angefügt:
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
- 9)
- Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war."
- 5.
- In der Besoldungsgruppe B 6 werden
- a)
- die Amtsbezeichnung Präsident eines Bundespolizeipräsidiums" gestrichen und
- b)
- nach der Amtsbezeichnung Vizepräsident beim Bundeskriminalamt" die Amtsbezeichnung Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium" eingefügt.
- 6.
- In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung Inspekteur der Bundespolizei" gestrichen.
- 7.
- In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung Präsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung Präsident des Bundespolizeipräsidiums" eingefügt.
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282