(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.
(2) Unberührt bleiben
- 1.
- die Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes,
- 2.
- die Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen, die Weitergabe, die Ausstellung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Betriebsmitteln regeln, und
- 3.
- die eisenbahnrechtlichen Vorschriften über Anforderungen an Geräte sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs.