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§ 10 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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§ 10 Benannte Stellen


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Eine benannte Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Sie muss über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.

2.
Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.

3.
Sie muss bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, unabhängig sein.

4.
Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den zu prüfenden Betriebsmitteln haben.

5.
Ihr Personal muss zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet sein.

6.
Sie muss angemessen haftpflichtversichert sein.

2Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Anerkennung als benannte Stelle gestellt werden. 3Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Anforderungen nach Satz 1 und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingehalten sind. 4Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die benannte Stelle die Anforderungen nach Satz 1 weiterhin erfüllt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von benannten Stellen zu regeln.

(3) Für Konformitätsbewertungsstellen für die Durchführung von Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 461 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 10 EMVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 461 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 EMVG Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur
... zu sein; 7. die Anerkennung und Überwachung von benannten Stellen nach § 10 durchzuführen; 8. die Verordnung nach § 6 Abs. 3 zu vollziehen.  ...
§ 17 EMVG Gebühren- und Auslagenregelung (vom 08.09.2015)
...  3. Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; ... Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme ... worden ist. Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ...
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 1 EMVGuaÄndG
... Finanzen." 4. In der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 10 Absatz 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 1" ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 461 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
...  In § 10 Absatz 2, § 17 Absatz 2, 4 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 2 Satz 1, 6 und 7 und § 23 des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Artikel 1 V. v. 07.06.2002 BGBl. I S. 1792; aufgehoben durch § 16 V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77
§ 5 AnerkV Anerkennung als benannte Stelle (vom 01.03.2008)
... 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ...


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