(1) Diejenigen, die Betriebsmittel in Verkehr bringen, anbieten, ausstellen, betreiben oder die Weitergabe vermittelnd unterstützen, und die benannten Stellen haben der Bundesnetzagentur auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in §
52 Abs. 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Betriebsmittel oder Geräte im Sinne des
Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen geprüft, hergestellt, angeboten oder zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Weitergabe gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben diese Maßnahmen zu dulden.
§ 2 EMVG Ausnahmen (vom 28.04.2012) ... (2) Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis ... den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die ... 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis ...
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften ... nach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend." 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen ... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur ... gefasst: 1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2409
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 1 EMVGuaÄndG ... Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 ... den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die ... 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19." 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2 oder ...