Änderung § 10 EMVG vom 08.09.2015

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§ 10 EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 10 EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 461 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Benannte Stellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine benannte Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine benannte Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie muss über ausreichend Personal, Mittel und Ausrüstung verfügen.

2. Ihr Personal muss fachlich kompetent und beruflich zuverlässig sein.

3. Sie muss bei der Durchführung der Prüfungen und der Abfassung der Berichte, die in diesem Gesetz vorgesehen sind, unabhängig sein.

4. Ihre Führungskräfte und ihr technisches Personal müssen unabhängig von Stellen, Gruppen oder Personen sein, die ein direktes oder indirektes Interesse an den zu prüfenden Betriebsmitteln haben.

5. Ihr Personal muss zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet sein.

6. Sie muss angemessen haftpflichtversichert sein.

vorherige Änderung

Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Anerkennung als benannte Stelle gestellt werden. Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Anforderungen nach Satz 1 und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingehalten sind. Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die benannte Stelle die Anforderungen nach Satz 1 weiterhin erfüllt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von benannten Stellen zu regeln.



2 Bei der Bundesnetzagentur kann ein Antrag auf Anerkennung als benannte Stelle gestellt werden. 3 Die Bundesnetzagentur prüft, ob die Anforderungen nach Satz 1 und die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingehalten sind. 4 Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die benannte Stelle die Anforderungen nach Satz 1 weiterhin erfüllt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von benannten Stellen zu regeln.

(3) Für Konformitätsbewertungsstellen für die Durchführung von Konformitätsbewertungen nach Drittstaatenabkommen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.



 



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