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Änderung § 1 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der

1. Einfuhrlizenzen,

2. Ausfuhrlizenzen,

3. Vorausfestsetzungsbescheinigungen

(Lizenzen)
erlassen worden sind.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und der Handelsregelungen hinsichtlich der Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes erlassen worden sind.

 

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