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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau (PersDLKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.2008 BGBl. I S. 233 (Nr. 6)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-40 Berufliche Bildung

§ 5 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Personaldienstleistungen darstellen und unterscheiden,

b)
den Personalbeschaffungsmarkt nutzen,

c)
personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeiten kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PersDLKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PersDLKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PersDLKfmAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...