Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nr. 3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.3 Informations- und Kommunikationssysteme
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,
Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1 Personalanwerbung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 2.4 Personalsachbearbeitung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2 Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 5.3 Konfliktmanagement
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.2 Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,
Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.3 Personalauswahl, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.1 Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 4.1 Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 4.4 Kontrolle der Vertragserfüllung,
Abschnitt A Nr. 5.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.2 Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2 Bewerberberatung, Lernziele c und e,
Abschnitt A Nr. 2.3 Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 2.5 Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 3 Berufsfelderschließung, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 5.1 Kommunikation, Lernziel b,
Abschnitt B Nr. 2.1 Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4 Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,
Abschnitt A Nr. 4.3 Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,
zu vermitteln.