§ 2 - Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)

V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 13-7-2-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 2 Örtliche Zuständigkeiten


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Örtlich sind die Bundespolizeidirektionen wie folgt zuständig:

1.
die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt

a)
in den Ländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern sowie

b)
auf See innerhalb und außerhalb des deutschen Küstenmeers und darüber hinaus auf den Seeschifffahrtsstraßen auf der Ems bis zur Seeschleuse Emden und auf der Jade, auf der Weser bis Bremerhaven und auf der Elbe bis zur Einfahrt zum Nord-Ostsee-Kanal;

2.
die Bundespolizeidirektion Hannover im Land Niedersachsen, im Land Bremen sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt zuständig ist;

3.
die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin im Land Nordrhein-Westfalen;

4.
die Bundespolizeidirektion Koblenz in den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen, soweit nicht die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zuständig ist;

5.
die Bundespolizeidirektion Stuttgart im Land Baden-Württemberg;

6.
die Bundespolizeidirektion München im Freistaat Bayern;

7.
die Bundespolizeidirektion Pirna in den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie in dem Land Sachsen-Anhalt;

8.
die Bundespolizeidirektion Berlin in den Ländern Berlin und Brandenburg;

9.
die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main auf dem Flughafen Frankfurt am Main;

10.
die Direktion Bundesbereitschaftspolizei im gesamten Bundesgebiet;

11.
die Bundespolizeidirektion 11 im gesamten Bundesgebiet.

(2) Abweichend von den in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeiten sind die Bundespolizeibehörden bundesweit zuständig

1.
für die Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes, soweit dafür ein Einsatz über die in Absatz 1 festgelegten Zuständigkeitsbereiche hinaus zweckmäßig ist,

2.
für die Zurückschiebung an der Grenze, Abschiebungen an der Grenze und die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten nach § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b und 1d des Aufenthaltsgesetzes,

3.
auf Weisung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der jeweils vorgesetzten Bundespolizeibehörde, soweit diese auch für den vorgesehenen Einsatzbereich zuständig ist,

4.
für die polizeiliche Sicherung eigener Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 28 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 2 BPolZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 28 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
vom 12.07.2017 BGBl. I S. 2357
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuellvor 26.11.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BPolZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BPolZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 28 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
...  In § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... die Wörter „und Abschiebungen" eingefügt. (3) In § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2357
Artikel 1 4. BPolZVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
... aus § 28 Absatz 3a Satz 1 oder 2 des Bundespolizeigesetzes ergibt." 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ...


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