Änderung § 1 BPolZV vom 06.07.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BPolZV und Änderungshistorie der BPolZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BPolZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung
§ 1 BPolZV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1952
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachliche Zuständigkeiten


(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.

(2) Das Bundespolizeipräsidium steuert und koordiniert die bundesweite Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizei und übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihm nachgeordneten Bundespolizeibehörden aus. Das Bundespolizeipräsidium kann Einsätze und Ermittlungen auch selbst führen.

(3) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben sind sachlich zuständig:

1. das Bundespolizeipräsidium für zentral wahrzunehmende Aufgaben nach

a) § 3 Abs. 2 Satz 5, § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 69a Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 63 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes sowie nach § 3 Abs. 2 und § 74a Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes,

c) § 12d Abs. 3 des Atomgesetzes,

d) § 1 Abs. 1 des Antiterrordateigesetzes,

e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird;

(Text neue Fassung)

f) § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländerzentralregistergesetzes sowie nach der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung, soweit dort jeweils auf die in dieser Rechtsverordnung bestimmte Bundespolizeibehörde verwiesen wird,

g) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;


1a. das Bundespolizeipräsidium für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung;

2. die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main für die Aufgaben nach § 4a des Bundespolizeigesetzes;

3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des Bundespolizeigesetzes;

4. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Aufgaben nach

a) § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

vorherige Änderung

b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes;



b) § 61 Abs. 3 des Bundespolizeigesetzes,

c) § 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;


5. die jeweils örtlich zuständige Bundespolizeidirektion für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

a) § 13 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes,

b) § 26 Nr. 2 des Passgesetzes,

c) § 10 Abs. 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,

d) § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung,

e) § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen,

f) § 78 der Aufenthaltsverordnung.

Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ein.

(4) Zu Maßnahmen nach § 31 Abs. 7 des Bundespolizeigesetzes ist ausschließlich das Bundespolizeipräsidium befugt.

(5) Zu Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes sind die jeweils örtlich zuständigen Bundespolizeidirektionen sowie das Bundespolizeipräsidium, soweit es Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 im Einzelfall selbst wahrnimmt, befugt.

(6) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

(7) Die in der Unterschrift zu Abbildung 9 der Anlage II zu § 9 der Beschussverordnung genannte Bundespolizeibehörde ist die in Sankt Augustin gelegene Beschussstelle des Bundespolizeipräsidiums.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed