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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
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§ 7 - Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)

neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3-12 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 7 Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte



Müssen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Klimageräte, Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwassergeräte, Wasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder andere technische Geräte, die nicht zum Hausrat gehören, beschafft werden, werden die angemessenen Auslagen für die notwendige Zahl von Geräten zu 90 vom Hundert, die notwendigen Auslagen für ihren Einbau und die bauliche Herrichtung der Räume in voller Höhe erstattet. Beim Auszug hat der Berechtigte die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Ihm werden dann weitere 5 vom Hundert der Auslagen für die Anschaffung der Geräte erstattet.



 

Zitierungen von § 7 AUV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AUV Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
... 10 Abs. 3 gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Beiträge gemäß § 7 gezahlt werden. Bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen muss die Notwendigkeit amts- ...