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Änderung § 8 EVPG vom 27.06.2020

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§ 8 EVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 8 EVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 260 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Meldeverfahren


(1) Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, unterrichtet sie hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle; sie gibt insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder einen Mangel aufweist. Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.

(Text alte Fassung)

(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, die übrigen zuständigen Bundesressorts und das Umweltbundesamt über Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu. Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Behörden und die Kommission in zusammengefasster Form und in angemessenen Zeitabständen auch über sonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 bekannt werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, die übrigen zuständigen Bundesressorts und das Umweltbundesamt über Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 und leitet diese der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu. Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Satz 2 genannten Behörden und die Kommission in zusammengefasster Form und in angemessenen Zeitabständen auch über sonstige Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 bekannt werden.

(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktaufsicht für energieverbrauchsrelevante Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden.

(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen.



(heute geltende Fassung) 

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