interne Verweise§ 8 EVPG Meldeverfahren (vom 27.06.2020) ... Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7 , unterrichtet sie hierüber unverzüglich unter Angabe der Gründe die beauftragte ... Maßnahmen der Marktaufsicht, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs gemäß § 7 Abs. 7 bekannt werden. (3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 ... Stelle unterrichtet die in Absatz 2 Satz 2 genannten Behörden und die gemäß § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden über Mitteilungen der ...
§ 9 EVPG Veröffentlichung von Informationen (vom 25.11.2011) ... Die beauftragte Stelle macht Anordnungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet ... ein berechtigtes Interesse haben und dies beantragen. (3) Liegen einer nach § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörde oder der beauftragten Stelle ...
§ 11 EVPG Zugelassene Stellen (vom 25.11.2011) ... Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. (5) Die nach § 7 für die Marktüberwachung zuständigen Behörden können von der zugelassenen ...
§ 13 EVPG Bußgeldvorschriften (vom 25.11.2011) ... rechtzeitig kennzeichnet, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 ... Anordnung nach a) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder b) § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 ... 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Gesetz zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)
G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
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