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§ 1 - Luftfahrzeug-Elektronik-Betriebs-Verordnung (LuftEBV)

V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 266 (Nr. 7)
Geltung ab 07.03.2008; FNA: 96-1-48 Luftverkehr
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§ 1 Verbotsausnahmen gemäß § 27 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes



(1) Ausgenommen von dem Verbot des Betriebs elektronischer Geräte in Luftfahrzeugen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes sind

1.
elektronische Geräte aus dem Bereich der Medizintechnik, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung, Unterstützung oder Überwachung von Körperfunktionen erforderlich ist,

2.
elektronische Geräte, die ausschließlich durch geräteeigene Solarzellen oder Knopfzellen mit Energie versorgt werden und nicht über eine Sendefunktion verfügen,

3.
tragbare satellitengestützte Navigations- und Aufzeichnungsgeräte,

4.
sonstige elektronische Geräte ohne Sendefunktion wie tragbare Computer, elektronische Informations- und Unterhaltungsgeräte, Geräte zur Foto- und Videoaufzeichnung, soweit sie nicht während des Rollens, des Starts, des Endanflugs und der Landung betrieben werden, und

5.
elektronische Geräte mit Sendefunktion, solange das Luftfahrzeug an einer Parkposition steht und die Triebwerke nicht in Betrieb sind.

(2) Elektronisches Gerät im Sinne dieser Verordnung ist ein transportables Gerät, das elektronische Schaltkreise enthält und mittels eigener Energieversorgung betrieben oder aus einer Bordsteckdose versorgt wird. Betrieb eines elektronischen Geräts bedeutet die Versorgung der Schaltkreise eines derartigen Geräts mit elektrischer Energie; hierzu gehören auch jene Betriebsarten, die ein internes Weiterarbeiten des Geräts zulassen (z. B. Stumm- oder Bereitschaftsschaltungen), nicht jedoch solche Betriebsarten, die lediglich Einschaltvorgänge vorbereiten, steuern oder der Erhaltung gespeicherter Daten dienen. Sendefunktion bedeutet die beabsichtigte Ausstrahlung von elektromagnetischen Wellen im Frequenzbereich bis 300 Gigahertz; die Ausstrahlung von Licht oder Wärme wie etwa bei einer Infrarotschnittstelle ist darin nicht eingeschlossen.



 

Zitierungen von § 1 LuftEBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LuftEBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftEBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LuftEBV Weitergehende Freistellungen
... Der Luftfahrzeughalter kann von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von elektronischen ... von elektronischen Geräten mit Sendefunktion allgemein oder im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn der Luftfahrzeughersteller oder ein Entwicklungsbetrieb ... oder ein Entwicklungsbetrieb dem Luftfahrzeughalter die Verträglichkeit der unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Geräte mit der Bordelektronik unter Berücksichtigung der ... kann auch der verantwortliche Luftfahrzeugführer von den Beschränkungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Befreiungen erteilen sowie den Betrieb von Geräten mit ... erteilen sowie den Betrieb von Geräten mit Sendefunktion im Einzelfall über § 1 Abs. 1 Nr. 5 hinausgehend zulassen, wenn in mindestens einem Bodenversuch nachgewiesen worden ist, ...