Die Anlage I (
Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel
1b des Gesetzes vom
26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Besoldungsgruppe B 6 werden nach den Wörtern Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" die Wörter und des Bundesausgleichsamtes" eingefügt.
- 2.
- In der Besoldungsgruppe B 8 werden nach den Wörtern Präsident des Bundesverwaltungsamtes" die Wörter und des Bundesausgleichsamtes" gestrichen.
Das
Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel
13 des Gesetzes vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" ein Komma sowie die Wörter das Bundesausgleichsamt" eingefügt.
- 2.
- Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen."
Das
Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 301b Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. auf Grund von Richtlinien des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, die der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und, soweit sich die Härte aus Vorschriften des Flüchtlingshilfegesetzes ergibt, zusätzlich der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedürfen, oder".
- 2.
- § 312 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt aus."
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. März 2008.