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Änderung § 12 EuAbgG vom 21.03.2008
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§ 12 EuAbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 12 EuAbgG n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl. (2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. (3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament. (4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Abgeordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz. | (Text neue Fassung) (1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats. (2) 1 Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. 2 Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. (3) 1 Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. 2 Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament. (4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz. |
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