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Änderung § 11 EuAbgG vom 14.07.2009

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§ 11 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung
§ 11 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes finden auf vor Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen Anwendung. 2 § 28 des Abgeordnetengesetzes findet auf Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechende Anwendung.