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Änderung § 10b EuAbgG vom 01.01.2008

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§ 10b EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 10b EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3212
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10b Leistungen an ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften des Fünften Abschnitts und § 32 Abs. 4 bis 8, §§ 35, 35a, 35b, 37 und 38 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes finden auf ausgeschiedene Mitglieder des Europäischen Parlaments und ihre Hinterbliebenen mit den Maßgaben Anwendung, daß

1. in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversicherung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden, der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe der Versicherungsleistung ruht,

2. die Versorgung solange ruht, bis die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung oder sonstige vergleichbare Leistungen des Europäischen Parlaments erreicht sind,

3. § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Europawahlgesetzes an die Stelle des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes tritt.

Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament gelten als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes. § 29 Abs. 3 bis 9 des Abgeordnetengesetzes findet entsprechende Anwendung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)