Änderung § 10 EuAbgG vom 14.07.2009

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§ 10 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung
§ 10 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten


(Text alte Fassung)

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Ausübung des Mandats innerhalb des Bundesgebietes Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten gegen Nachweis erstattet. Dies gilt nicht, soweit ein Anspruch auf Erstattung von Fahrkosten durch das Europäische Parlament besteht. § 16 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.




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