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Änderung § 14 EuAbgG vom 14.07.2009

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§ 14 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.07.2009 geltenden Fassung
§ 14 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2020
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es findet erstmals auf die Bewerber um ein Mandat bei der ersten Wahl des Europäischen Parlaments sowie die bei dieser Wahl gewählten Mitglieder Anwendung.

(2) Der Dritte Abschnitt gilt bis zum Inkrafttreten einer europäischen Entschädigungsregelung. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt davon unberührt.

(3) Tritt das Gesetz später als zwei Monate vor dem Tag der ersten Wahl des Europäischen Parlaments in Kraft, so kann Wahlvorbereitungsurlaub (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2) nur für die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes beansprucht werden.