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Änderung § 9 EuAbgG vom 16.07.2014

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§ 9 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung
§ 9 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Entschädigung


(Text alte Fassung)

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Abgeordnetengesetzes.

(Text neue Fassung)

Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.

(heute geltende Fassung) 
 

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