Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - (zu § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen) (BVerfGE20080227 k.a.Abk.)

B. v. 06.03.2008 BGBl. I S. 298 (Nr. 8)
Geltung ab 13.03.2008; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung

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Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 5 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 620) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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